Wie das Sozialgericht Gelsenkirchen in einem Eilbeschluss (Az.: S 31 AS 174/09 ER) im Falle einer Hartz-IV-Empfängerin klargestellt hat müssen die Ämter die Beiträge für die private Krankenversicherung in vollem Umfang übernehmen, ansonsten läge so das eine systemwidrige Belastung der privat Versicherten vor, die mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte genauso in Eilbeschlüssen zu privat versicherten Sozialhilfeempfängern.

Bis es zu einer generellen Gesetzesänderung kommt empfiehlt sich den Betroffenen auf jeden Fall Widerspruch einzulegen wenn es zu einer Ablehnung der Übernahme der Prämien zur privaten Krankenversicherung kommt. In den meisten Fällen wird nur der Beitragsanteil übernommen, welcher der Sozialträger zur gesetzlichen Krankenversicherung tragen müsste.
Geringverdiener, die wegen hohen Krankenversicherungsbeiträgen auf Harzt IV oder Sozialhilfe angewiesen sind können auf Antrag bereits heute schon von den zuständigen Ämtern die Übernahme der vollständigen Beiträge verlangen.