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Thema: Mittelbar Zulagenberechtigt

  1. #1
    mar
    mar ist offline
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    Mittelbar Zulagenberechtigt

    Meine Frau ist in der Apotheker Versorgung, und somit nicht direkt Zulagen berechtigt bei der Riester Rente.
    Stimmt es, da ich einen Riester Vertrag habe, sie mittelbar Zulagenberechtigt ist, obwohl Sie nicht in der gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, sondern in die Apotheker Versorgung??

    Wie verhält es sich, bei den Zulagen für Kinder, da wir Nachwuchs erwarten.

  2. #2
    Super-Moderator Avatar von Michael Schmid
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    Hallo mar,

    es stimmt, dass Deine Frau mittelbar zulagenberechtigt ist. Dies war / ist noch ohne die Entrichtung eines eigenen Beitrages möglich. Da jedoch bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten eine unmittelbare Zulagenberechtigung entsteht, muss dann auch ein Eigenbeitrag entrichtet werden. Dies wurde in der Vergangenheit oft vergessen, und somit die Zulage verschenkt, bzw. wieder zurückgefordert.
    Für die Zukunft wird das Problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr (also fünf Euro pro Monat) auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten.

    Versicherte in einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten die Kindererziehungszeiten nur auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk nicht berücksichtigt werden. Hierzu gab es auch ein Urteil, auf welches der Gesetzgeber auch schon reagiert hat. (Info eines Versorgungswerkes)

    siehe auch das Urteil zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten BSG B 13 R 64/06 R: Kindererziehungszeiten Rentenversicherung Versorgungswerk
    Sollten Sie mich kontaktieren wollen, so finden Sie meine Kontaktdaten im Profil Michael Schmid, oder im Internet: www.plusconsult.de
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